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   BVerwG, 29.08.1968 - II C 67.65   

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BVerwG, 29.08.1968 - II C 67.65 (https://dejure.org/1968,321)
BVerwG, Entscheidung vom 29.08.1968 - II C 67.65 (https://dejure.org/1968,321)
BVerwG, Entscheidung vom 29. August 1968 - II C 67.65 (https://dejure.org/1968,321)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Laufbahnprüfungen für den mittleren und den gehobenen Gemeindeverwaltungsdienst - Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges für Streitigkeiten wegen Laufbahnprüfungen für den mittleren und den gehobenen Gemeindeverwaltungsdienst - Zugang zu Laufbahnen des mittleren und ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfungsausschüsse (Zusammensetzung) - "Gesetzliches Mitglied"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 30, 172
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 26.01.1968 - VII C 6.66

    Anfechtung einer Prüfungsentscheidung - Nichtbestehen der zweiten juristischen

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1968 - II C 67.65
    Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat hierzu im Urteil vom 26. Januar 1968 - BVerwG VII C 6.66 - (MDR 1968 S. 524) zur großen juristischen Staatsprüfung ausgeführt:.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 14, 31 und Urteil vom 26. Januar 1968 - BVerwG VII C 6.66 -) sind Prüfungsakten nämlich geheim, soweit ihr Inhalt die Beurteilung des Prüflings und seiner Prüfungsleistungen betrifft, und brauchen deshalb nicht dem Gericht vorgelegt zu werden.

  • BVerwG, 23.02.1962 - VII B 21.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1968 - II C 67.65
    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluß vom 23. Februar 1962 - BVerwG VII B 21.61 - (BVerwGE 14, 31 ff.) ausgeführt, daß sich aus der Natur der Prüfungsgewalt die Notwendigkeit ergebe, die Unvoreingenommenheit der Prüfer sicherzustellen, und daß deshalb Prüfungsakten ihrem Wesen nach geheim seien, soweit in ihnen die Noten und Bewertungshinweise der Prüfer und der Inhalt der Beratung enthalten sind.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 14, 31 und Urteil vom 26. Januar 1968 - BVerwG VII C 6.66 -) sind Prüfungsakten nämlich geheim, soweit ihr Inhalt die Beurteilung des Prüflings und seiner Prüfungsleistungen betrifft, und brauchen deshalb nicht dem Gericht vorgelegt zu werden.

  • BVerfG, 03.02.1965 - 2 BvR 166/64

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Überbesetzung des Spruchkörpers

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1968 - II C 67.65
    Überdies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 3. Februar 1965 - 2 BvR 166/64 - (BVerfGE 18, 344 ff.) zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG klargestellt, daß eine (begrenzte) Überbesetzung der gerichtlichen Spruchkörper zulässig ist, weil unter anderem die Zahl und die Leistungsfähigkeit der Richter und der Umfang der Geschäftslast nicht gleich bleiben und weil außerdem dem Fall des Ausscheidens, der Krankheit, der Verhinderung, des Urlaubs und des Wechsels eines oder mehrerer Richter Rechnung getragen werden muß.
  • BVerwG, 17.01.1962 - VI C 60.60

    Alleinige Prüfung von Rechtsverstößen gegen Normen des Beamtenrechts i.R.d.

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1968 - II C 67.65
    Die Anwendbarkeit des § 127 BRRG hat nicht ohne weiteres zur Folge, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung, die als Verwaltungsvorschriften ergangen sind und zudem auch organisationsrechtliche Regelungen enthalten, als revisible "Rechtsnormen" im Sinne des § 127 Abs. 2 BRRG, d.h. als revisible Normen des Beamtenrechts (vgl. BVerwGE 13, 303) im Sinne des Revisionsverfahrensrechts, anzuerkennen sind.
  • BVerwG, 18.10.1963 - VII C 45.62

    Anspruch auf Aufnahme in eine genehmigte Privatschule - Entscheidungsbefugnis

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1968 - II C 67.65
    Insoweit ist deshalb die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage zu den Verwaltungsgerichten gegeben (vgl. BVerwGE 17, 41 [42]).
  • BVerwG, 07.07.1961 - VII B 73.60

    Revisisbilität von Prüfungsentscheidungen der juristischen Staatsprüfung

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1968 - II C 67.65
    Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat zwar durch Beschlüsse vom 29. Juli 1960 - BVerwG VII B 35.60 - (Buchholz BVerwG 421.0, Prüfungswesen Nr. 8) und vom 7. Juli 1961 - BVerwG VII B 73.60 - (DÖV 1961 S. 790) entschieden, daß § 127 BRRG bei Prüfungsentscheidungen keine Anwendung finde.
  • BVerwG, 27.10.1961 - VII C 150.60

    Anforderungen an eine Wiederholungsprüfung nach der Bestallungsordnung für Ärzte

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1968 - II C 67.65
    Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat zwar für eine medizinische Hochschulprüfung durch Beschluß vom 27. Oktober 1961 - BVerwG VII C 150.60 - (DÖV 1962 S. 955) entschieden, mit § 8 der Bestallungsordnung für Ärzte vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1334) sei es nicht vereinbar, mehr als einen Stellvertreter für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestellen.
  • BVerwG, 29.07.1960 - VII B 35.60

    Behandlung von Spätheimkehrern - Entscheidung auf dem Gebiet des Prüfungsrechts -

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1968 - II C 67.65
    Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat zwar durch Beschlüsse vom 29. Juli 1960 - BVerwG VII B 35.60 - (Buchholz BVerwG 421.0, Prüfungswesen Nr. 8) und vom 7. Juli 1961 - BVerwG VII B 73.60 - (DÖV 1961 S. 790) entschieden, daß § 127 BRRG bei Prüfungsentscheidungen keine Anwendung finde.
  • BVerwG, 31.01.1961 - VI B 50.60

    Anwendbarkeit des § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG)

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1968 - II C 67.65
    Ebenso hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem einen Berliner Kommunalbeamten betreffenden Rechtsstreit, der die Zulassung zur mündlichen Inspektorenprüfung an der Verwaltungsschule Berlin zum Gegenstand hatte, durch Beschluß vom 31. Januar 1961 - BVerwG VI B 50.60 - die Revision gemäß § 127 BRRG zugelassen.
  • BGH, 10.12.2009 - V ZB 111/09

    Anwendbarkeit der Vorschriften über den gesetzlichen Richter auf Rechtspfleger;

    Die sachliche Unabhängigkeit der Rechtspfleger nach § 9 RPflG zwingt ebenfalls nicht zu einer analogen Anwendung der für die Geschäftsverteilung der Richter geltenden Vorschriften, weil auch Beamte nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen frei von Weisungen sachlich unabhängig zu entscheiden haben (vgl. dazu: Battis, BBG, 4. Aufl., § 62 Rdn. 6) und es dennoch in solchen Fällen - wie bspw. im Prüfungsrecht - keinen Anspruch des Beteiligten auf einen gesetzlichen, nach abstrakt allgemeinen Regeln bestimmten und nicht durch Anordnung des Dienstvorgesetzten im Einzelfall bestimmten Beamten gibt (vgl. BVerwGE 30, 172, 178; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 20 Rdn. 64).
  • BVerwG, 28.10.2020 - 6 C 8.19

    Staatliche Ergänzungsprüfung für den Beruf "Notfallsanitäter"

    Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus den allgemein anerkannten Grundsätzen des Prüfungsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1968 - 2 C 67.65 - BVerwGE 30, 172 ; Beschluss vom 15. August 1984 - 7 B 153.84 - juris Rn. 12; zur NotSan-APrV s. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Juni 2020 - 9 S 149/20 - juris Rn. 27).
  • OVG Berlin, 16.04.2002 - 4 B 14.99

    Prüfungsgebühren für Referendare

    Sie sind jedenfalls prinzipiell "Stationen" auf dem im öffentlichen Dienst schon angetretenen Berufsweg (vgl. BVerwGE 30, 172 [174 f.]), auch wenn sich im Zeitpunkt der Ausbildung noch nicht übersehen lässt, ob der Anwärter später wirklich Berufsbeamter werden und seine Arbeitskraft dauernd seinem Amt widmen wird (vgl. BVerwGE 52, 183 [188]).

    Der Relevanz des Grundsatzes der Unentgeltlichkeit der Ausbildung steht ebenso wenig entgegen, dass es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Klagen gegen Prüfungsentscheidungen in der zweiten juristischen Staatsprüfung nicht um "Klagen aus dem Beamtenverhältnis" handelt (zu § 127 BRRG: BVerwG, DÖV 1961, 790 sowie BVerwGE 30, 172 [174] und 38, 105 [106]; zu § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO: BVerwGE 40, 205 [207 f.]).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht abgrenzend darauf abgestellt hat, dass ungünstige Ergebnisse bei Laufbahnprüfungen anders als bei der zweiten juristischen Staatsprüfung nicht das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis bewirken (BVerwGE 30, 172 [174 f.]), sind diese Ausführungen durch die Rechtsentwicklung überholt.

  • BVerwG, 07.05.1971 - VII C 51.70

    Klage gegen eine Prüfungsentscheidung im zweiten juristischen Staatsexamen -

    Hiervon ging auch der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 29. August 1968 (BVerwGE 30, 172) aus.

    Die zweite juristische Staatsprüfung ist, wie der II. Senat darlegte (BVerwGE 30, 172 [174]), nicht in gleicher Weise wie die Laufbahnprüfungen des mittleren und gehobenen Beamtendienstes in das Beamtenverhältnis eingebettet und bereitet nicht ausschließlich den Eintritt in ein Beamten- oder Richterverhältnis oder das Aufsteigen in einem solchen vor.

  • VGH Baden-Württemberg, 05.06.2020 - 9 S 149/20

    Verfassungswidrigkeit der Ausbildungs-und Durchführungsordnung für

    Ein verfassungsrechtlicher Anspruch des Prüflings darauf, dass der Prüfer - dem "gesetzlichen Richter" vergleichbar - nach abstrakten Kriterien im Vorhinein bestimmt wird, besteht nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1968 - II C 67.65 -, BVerwGE 30, 172; Beschluss vom 15.08.1984 - 7 B 153.84 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 12.11.2015 - 9 S 99/15 - und vom 26.03.2019 - 9 S 1704/18 -, juris Rn. 6; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 362).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2019 - 9 S 1209/18

    Rügeobliegenheit des Prüflings; Notwendigkeit von abstrakt-generellen Regelungen

    41 aa) Ein verfassungsrechtlicher Anspruch des Prüflings darauf, dass der Prüfer - dem "gesetzlichen Richter" vergleichbar - nach abstrakten Kriterien im Vorhinein bestimmt wird, besteht nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1968 - II C 67.65 -, BVerwGE 30, 172; Beschluss vom 15.08.1984 - 7 B 153.84 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 12.11.2015 - 9 S 99/15 - und vom 26.03.2019 - 9 S 1704/18 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.04.2014 - 14 E 37/14 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 362).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2019 - 9 S 1704/18

    Anspruch des Prüflings auf Bestimmung des Prüfers - Begründung einer

    Ein verfassungsrechtlicher Anspruch des Prüflings darauf, dass der Prüfer - dem "gesetzlichen Richter" vergleichbar - nach abstrakten Kriterien im Vorhinein bestimmt wird, besteht nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1968 - II C 67.65 -, BVerwGE 30, 172; Beschluss vom 15.08.1984 - 7 B 153.84 -, juris).

    6 aa) Ein verfassungsrechtlicher Anspruch des Prüflings darauf, dass der Prüfer - dem "gesetzlichen Richter" vergleichbar - nach abstrakten Kriterien im Vorhinein bestimmt wird, besteht nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1968 - II C 67.65 -, BVerwGE 30, 172; Beschluss vom 15.08.1984 - 7 B 153.84 -, juris; Senatsbeschluss vom 12.11.2015 - 9 S 99/15 - OVG NRW, Beschluss vom 07.04.2014 - 14 E 37/14 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 362).

  • BVerwG, 29.04.1971 - II C 20.69

    Verwaltungsrechtsweg bei Antrag auf Zulassung zum Auswahlwettbewerb für den

    Ob eine in dieser Form herausgegebene Prüfungsordnung (revisible) Normen des Beamtenrechts enthalten könne, sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher offengeblieben (BVerwGE 30, 172).

    Anscheinend hat das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer anderen Frage, nämlich zu der für den Tatrichter irrelevanten Frage der Revisibilität der Auslegung und Anwendung von Verwaltungsvorschriften mißverstanden; nur diese Frage ist in dem vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang erwähnten Urteil des Senats vom 29. August 1968 (BVerwGE 30, 172 [176 f.]) angesprochen und offengelassen worden.

  • BVerwG, 16.09.1969 - VI C 77.65

    Anfechtung einer Prüfungsentscheidung Prüfung für den gehobenen nichttechnischen

    Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem Urteil vom 29. August 1968 - BVerwG II C 67.65 - (BVerwGE 30, 172) entschieden und mit eingehenden Darlegungen begründet, daß Klagen, die Laufbahnprüfungen der hier zur Entscheidung stehenden Art betreffen, solche aus einem Beamtenverhältnis im Sinne des § 127 BRRG sind.

    Darauf braucht jedoch in dem vorliegenden Rechtsstreit ebenso wie in dem BVerwGE 30, 172 entschiedenen nicht näher eingegangen zu werden; denn selbst dann, wenn die Revisibilität derjenigen Bestimmungen der Prüfungsordnung unterstellt wird, um deren Anwendung hier möglicherweise gestritten wird, ändert sich nichts am sachlichen Ergebnis.

  • VG Berlin, 20.01.1999 - 12 A 551.98

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Prüfungsgebühr für die zweite juristische

    Diese Laufbahnprüfungen stellen mithin gleichsam Stationen im Rahmen des Berufswegs im öffentlichen Dienst dar und sind damit in ganz anderer Weise als die zweite juristische Staatsprüfung in das Beamtenverhältnis eingebettet (vgl. BVerwGE 30, 172, 174 zu den Laufbahnprüfungen des mittleren und gehobenen Beamtendienstes; BVerwGE 38, 10, 106 zur Abgrenzung zwischen Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes und der zweiten juristischen Staatsprüfung).

    Dies rechtfertigt zum einen die Annahme, daß es sich bei Klagen gegen Laufbahnprüfungen um Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Sinne der Regelungen im Beamtenrechtsrahmengesetz handelt (vgl. den 2. Leitsatz in BVerwGE 30, 172), zum anderen ist dies auch die Begründung für den aus den beamtenrechtlichen Regelungen hergeleiteten Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Ausbildung.

  • BVerwG, 30.06.1972 - VII C 22.71

    Erhebung der Anfechtungsklage nach Bestehen der Wiederholungsprüfung -

  • BVerwG, 14.09.1989 - 2 CB 54.86

    Verteilung der Bewertung von Arbeiten auf mehrere Prüfer - Gebot der

  • VG Stuttgart, 29.10.2019 - 13 K 11023/17

    Anspruch des Prüflings auf ordnungsgemäße Durchführung des Bewertungsverfahrens;

  • BVerwG, 29.11.1979 - 2 C 20.79

    Bewertung von Prüfungsleistungen - Befangenheit der Mitglieder eines

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.1999 - 2 S 327/99

    Prüfungsgebühr für die Zweite juristische Staatsprüfung

  • VG Frankfurt/Main, 16.05.2001 - 12 E 2802/96
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